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    Grenzgänger und internationale Sachverhalte

    Aufgrund der geografischen Lage im Dreiländereck Deutschland-Schweiz-Frankreich und der Expertise von Herrn Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dr. Unkelbach betreuen wir auch viele Grenzgänger und internationale Sachverhalte in Freiburg.

    Internationale Sachverhalte

    Zunehmend werden Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber auch international eingesetzt, sei es über eine Entsendungsvereinbarung oder dauerhaft. Regelmäßig werden wir auch mit steuerlichen Fragestellungen bei Sachverhalten mit Auslandsbezug konsultiert.

    Internationale Sachverhalte sind in der Regel komplex. Herr Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dr. Unkelbachbeschäftigt sich bei internationalen Sachverhalten von Privatpersonen und Arbeitnehmern insbesondere mit den nachfolgenden Themen (Auszug). Wir beraten auch in englischer Sprache.

    • Prüfung von beschränkter Steuerpflicht/unbeschränkter Steuerpflicht/Antragsveranlagung
    • „Bescheinigung EU/EWR“ bzw. „Bescheinigung außerhalb EU/EWR“
    • Klassiker: Zuzug aus dem Ausland innerhalb des Jahres (Inbound) mit ausländischen und inländischen Einkünften, also teilweise beschränkte, teilweise unbeschränkte Steuerpflicht. Interessant sind hier auch beruflich veranlasste Umzugskosten
    • Wegzug in das Ausland innerhalb des Jahres (Outbound) mit ausländischen und inländischen Einkünften, also zuerst unbeschränkte, dann beschränkte Steuerpflicht. Zu beachten sind hier länderspezifisch teilweise unterschiedliche Steuerjahre, die nicht zwingend dem Kalenderjahr entsprechen müssen.
    • Besteuerung von im Ausland tätigen Professoren und Hochschullehrern (Besonderheiten in diversen Doppelbesteuerungsabkommen).
    • Behandlung von Stipendien von im Ausland tätigen Forschungsstudenten und Postdocs.
    • Steuerliche Würdigung von Abkommen von Zentralkommissionen mit einzelnen EU-Staaten.
    • Besteuerung von EU-Beamten und EU-Bediensteten in Übereinstimmung mit dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (supranationales Recht außerhalb der Doppelbesteuerungsabkommen).
    • Besteuerung von ausländischen Renten.
    • Vermietungseinkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland und Vermietungseinkünfte aus dem Ausland, z. B. Frankreich.
    • Erstellung der Anlage N und N-AUS bei der Einkommensteuererklärung
    • Nachdeklaration von Schweizer Kapitalerträgen.

    Wir verfügen über Erfahrung mit Doppelbesteuerungsabkommen des EU-Raums, z.B. FrankreichEnglandÖsterreichPortugalSpanienPolenRumänienItalienTschechienSchwedenSlowenien. Zudem sind unsere Mandanten selbstverständlich in anderen wirtschaftlich bedeutenden Ländern tätig, z. B. USA und China.

    Daneben haben wir uns auch Wissen bei außergewöhnlichen Fragestellungen angeeignet, z. B. im Doppelbesteuerungsabkommen VietnamIndienSüdafrikaNeuseelandKanada oder Brasilien.

    Für unsere Privatkunden werden wir regelmäßig auch im internationalen Erbschaftsteuerrecht tätig. Zu unterscheiden ist zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht. Oftmals nicht bewusst ist im Erstgespräch jedoch, dass die unbeschränkte Steuerpflicht sowohl am Erblasser/Schenker, aber auch am Wohnsitz des Erben/Beschenkten festgemacht werden kann. Es liegt also häufiger eine unbeschränkte Steuerpflicht vor, als zunächst angenommen. Auch die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer ist komplexer als vielfach vermutet. Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der Erbschaftsteuer bestehen nur mit wenigen Ländern, unter anderem USA, Frankreich und Schweiz.

    Grenzgänger in die Schweiz

    Expertise insbesondere bei:

    • Fragebogen zur Arbeitsaufnahme als Grenzgänger – Angaben für steuerliche Zwecke und Formular GRE-1 a,b,c
    • 60-Tage-Regel (Nichtrückkehrtage) und Formular GRE-3 a,b,c
    • Ansatz der Dienstreisetage als Nichtrückkehrtage (ein- oder mehrtägige Dienstreisen im Tätigkeitsstaat, Wohnsitzstaat, Drittstaat) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und/oder der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV). Wir vertreten auch vor Gerichten.
    • Bei Wohnungen in Deutschland und in der Schweiz Unzumutbarkeit der arbeitstäglichen Rückkehr zur Erstwohnung in Deutschland aufgrund der Entfernung
    • Berechnung der Beiträge zur AHV/IV, Pensionskasse sowie EO, ALV und NBUV
    • Erstellung der Anlage N-GRE bei der Einkommensteuererklärung
    • Besonderheiten bei Arbeitgeberbeiträgen zur Pensionskasse, z. B. bei Mitarbeitern der Firma Novartis
    • Arbeitgeberseitige Zuwendung in die Stiftung der Hoffmann-La Roche AG für Mitarbeitergewinnbeteiligung
    • Riesterförderung von Grenzgängern
    • Berechnung der nach deutschem Steuerrecht steuerfrei bleibenden Überstundenzuschlägen und Schichtzulagen aus der Schweiz
    • Behandlung von Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit
    • Anrechnung der Schweizer Kinderzulage
    • Steuerfreistellung von Beiträgen zur Direktversicherung von Grenzgängern

    Grenzgänger nach Frankreich

    Beratungsbedarf besteht insbesondere bei folgenden Themen:

    • 45-Tage-Regel und Ansatz/Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Dienstreisetagen (ein- oder mehrtägige Dienstreisen im Tätigkeitsstaat, Wohnsitzstaat, Drittstaat) in Übereinstimmung mit der zunehmend unübersichtlichen Rechtsprechung. Das Thema ist komplex und unterscheidet nach An- und Abfahrtszeiten, Reisetagen und Krankheitstagen sowie Arbeitstagen und Wochenendetagen. Ebenfalls nimmt die Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerFRAV) hier eine wichtige Rolle ein, insbesondere bei Reisen in der sog. Grenzzone (20 bzw. 30-Kilometerzone entlang der Grenze). Wir vertreten auch vor Gerichten
    • Entsprechender Ansatz von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland bei Erfüllung der 45-Tage-Regel.
    • Bei in Frankreich arbeitenden Personen, die die Grenzgängereigenschaft erfüllen, ist die Aufteilung der in Frankreich gezahlten Sozialversicherungsbeträge komplex. Bringen Sie daher bitte alle Verdienstbescheinigungen zu unserem Gespräch mit. Wir ermitteln dann die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur Krankenversicherung und zur übrigen Sozialversicherung nach deutschem Recht.
    • Erstellung der Anlage N-GRE bei der Einkommensteuererklärung
    • Riesterförderung von Grenzgängern
    • Behandlung von Werbungskosten, z. B. Fortbildungskosten oder Sprachkursen
    • Besteuerung von grenzüberschreitend Tätigen, die nicht unter die Grenzgängerregelung fallen, z. B. bei Einkünften aus öffentlichen Kassen (Universitätsangehörige)