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Selbstanzeige Steuerhinterziehung

Zuhause Selbstanzeige

Selbstanzeige Steuerhinterziehung

Die Selbstanzeige ein Begriff aus dem deutschen Steuerstrafrecht, vgl. § 371 Abgabenordnung (AO).

SELBSTANZEIGE

Wer wirksam eine Selbstanzeige erstattet, kann nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vollendet hat. Mit dem Institut der Selbstanzeige wird „tätige Reue“ auch nach einem bereits beendeten Delikt mit Straffreiheit honoriert, ein Phänomen, das dem Strafrecht sonst fremd ist. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein sogenannter persönlicher Strafaufhebungsgrund.

Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass der Täter der Steuerhinterziehung seine Tathandlung korrigiert (unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt) und die hinterzogene Steuer entrichtet. Der Bundesgerichtshof entschied am 20. Mai 2010, dass ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangt, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Vielmehr muss man, um Straffreiheit zu erlangen, hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.

BERATUNGSANGEBOT

Wir beraten Sie im Bereich von strafbefreienden Selbstanzeigen auf folgenden Gebieten:

  • umfassende Nacherklärungen und Selbstanzeigen
  • bei Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren
  • bei der tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt
  • durch Unterstützung und Vertretung bei Steuerfahndungsmaßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme)
  • bei risikobehafteten Betriebsprüfungen im Grenzbereich zum Strafverfahren
  • Haftungs- oder Vollstreckungsverfahren
  • der Prüfung und Begutachtung steuer- und steuerstrafrechtlicher Problemlagen

1. Der erste Termin
Im ersten Termin, in dem wir mit Ihnen die Voraussetzungen der Selbstanzeige erörtern, benötigen wir noch keine weiteren Unterlagen.

2. Unterlagen und Steuerermittlung
In Zusammenarbeit und Abstimmung mit Ihnen beschaffen und sichten wir die erforderlichen Unterlagen. Anschließend ermitteln wir die nachzuversteuernden Beträge, die nachzuzahlende Steuer und die bis zur Veranlagung durch das Finanzamt voraussichtlich anfallenden Zinsen.

3. Kontakt mit dem Finanzamt
Nach Einreichung der Selbstanzeige nehmen wir Kontakt zu Ihrem Finanzamt auf und besprechen das weitere Verfahren.

4. Steuerbescheide
Im Anschluss ergehen die Änderungsbescheide, die von uns geprüft werden.

5. Nachzahlung
Die ermittelte Steuernachzahlung nebst Zinsen ist innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist zu zahlen.

6. Anzeige in Stufen
Sollte eine Entdeckung drohen oder eine Betriebsprüfung bislang nur telefonisch angekündigt ein, kann eine Selbstanzeige in einem ersten Schritt aufgrund einer Schätzung (mit Sicherheitszuschlag) erfolgen und anschließend in einem zweiten Schritt die Besteuerungsgrundlagen nach Auswertung der Unterlagen dem Finanzamt mitgeteilt werden (sog. Selbstanzeige in Stufen).

Eine Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess voller Fallstricke. Wer hier Fehler macht, kann trotz der Selbstanzeige strafrechtlich belangt werden und muss neben Steuer- und Zinsnachzahlungen mit erheblichen weiteren Konsequenzen rechnen.

  • Sie wollen ein unversteuertes Konto legalisieren?
  • Sie haben ein Schwarzgeldkonto geerbt?
  • Sie haben Schwarzeinnahmen erzielt, die Sie nachversteuern möchten?
  • Sie haben Scheinrechnungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht?

Wir beraten Sie gerne zu den Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige und den Bedingungen, die zur Straffreiheit führen.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich – 0761/385420

  • Erscheinen eines Prüfers der Finanzverwaltung zur Prüfung
  • Einleitung und Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahren
  • Entdeckung der Tat oder zu erwartende Tatentdeckung
  • dem Täter oder seinem Vertreter wurde eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben

Die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil übersteigt einen Betrag von 50 000 Euro je Tat (Scheitert die Selbstanzeige aus diesem Grund, kann jedoch eine Einstellung gem. § 398a AO erfolgen).