Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sowie Maßnahmen der Steuerfahndung
Seit Mitte März wehrt sich die Finanzverwaltung gegen die Steuerhinterziehung durch die Auswertung der Schweizer Daten-CD mit der Einleitung von 1.100 Ermittlungsverfahren. Die Daten sollen von der Credit Suisse stammen. Wegen den Verfahren hat die Schweiz erhebliche Kapitalabflüsse, so dass die Banken weiter restrukturieren, so dass die Gefahr besteht, dass entlassene Mitarbeiter sich über Datenweitergaben schadlos halten.
Wie sollen sich die Steuersünder verhalten?
Dass die Sache „gutgeht“, ist nach obigen Ausführungen unwahrscheinlich.
Die Selbstanzeige ist die billigste Lösung. Die nicht deklarierten Einkünfte werden dem Finanzamt gemeldet, die Steuern entrichtet und der Pflichtige geht straffrei aus. Die Zinsen zu 6 % p. a. schöpfen den vermeintlichen bisherigen Vorteil des Pflichtigen ab. Da die nicht deklarierten Beträge regelmäßig nicht genau bekannt sind, reicht zunächst eine Schätzung.
Ist man auf der Daten-CD erfasst, ist die Selbstanzeige noch wirksam bis die Steuerfahndung den Steuerpflichtigen identifiziert hat. Das Angebot der CD an die Finanzverwaltung ist nicht ausreichend, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu verhindern.
Bekannt ist, dass bei Steuerhinterziehung die Festsetzungsfrist von vier auf 10 Jahre verlängert wird. Die 10-Jahresfrist beginnt mit Beginn des Jahres, das auf die Abgabe der Steuererklärung folgt. Beispiel: Die Steuererklärung 1998 wurde 2000 dem Finanzamt eingereicht. Die 10-Jahresfrist beginnt somit am 31. 12. 2000 und ist erst Ende 2010 abgelaufen.
Die Informationsbeschaffung gestaltet sich bei Schweizer Banken regelmäßig schwierig und kostenträchtig. Schwierig deshalb, weil die Steuerpflichtigen regelmäßig in Deutschland keine Bankunterlagen vorhalten und kostenträchtig, weil die Banken je nach Umfang sich ihre Bemühungen zur Erstellung der Auszüge etc.,teuer bezahlen lassen. Kleinere Depots werden überschlägig mit rd. € 1.000 pro Jahr zur Kasse gebeten, also für 10 Jahre rd. € 10.000. Um die Kunden zu halten bieten die Banken an, die Unterlagen dann kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn das Depot noch einige Jahre bei der Bank geführt wird. Dieses Angebot sollte überdacht werden. In den Fällen der Vermögensverwaltung, bei denen die Bank also das Depot für den Kunden verwaltet, ist unsere Beobachtung, dass die Banken offensichtlich die von ihnen selbst generierten Provisionen im Auge haben, so dass die Depotauflösung in Betracht zu ziehen ist. Das Schwarzgeld ist nach der Selbstanzeige weiss, so dass beim Transfer auf ein Konto in Deutschland das Geldwäschegesetz nicht mehr greift. Da viele Sünder bereits ihr Konto in der Schweiz aufgelöst haben und das Bargeld in einem Schließfach aufbewahren, gilt auch für diese Fälle, dass nach wirksamer Selbstanzeige das Geld wieder zinsträchtig angelegt werden kann. Bei der Einzahlung wird das Kreditinstitut gleichwohl eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz machen müssen, so dass sich die Staatsanwaltschaft meldet.
Sollte die Steuerfahndung tätig werden, so dürften die Steuersünder regelmäßig über das taffe Vorgehen der Beamten überrascht sein, so dass es sachgerecht erscheint, den Steuerberater sofort telefonisch zu informieren, damit die Durchsuchung der Wohnung oder Geschäftsräume sich in normalem Rahmen vollzieht. Nach Möglichkeit sollte auch noch eine Verteidigungsstrategie abgestimmt werden. Die Nachbarn sollten nicht sensibilisiert werden und die Durchsuchung des Schlafzimmers sollte auf Akten beschränkt werden.
Nach rund einem Jahr nach der Durchsuchung ist das Verfahren regelmäßig beendet. Wurde eine Steuer von weniger als einer Million Euro hinterzogen, ist eine Freiheitsstrafe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu erwarten.
Die Geldstrafe beträgt regelmäßig rd. 200 % der hinterzogenen Steuern, dazu kommen noch die Kosten des Verfahrens, so dass sich das Auslandsvermögen je nach Schwarzanteil auflöst.
Auch dieses zeigt, dass die Selbstanzeige regelmäßig die billigste Lösung ist.
Eine Selbstanzeige ist insgesamt nur sinnvoll für Sachverhalte, hinsichtlich derer noch ein strafrechtliches Risiko besteht. Sachverhalte oder Zeiträume, hinsichtlich derer mit Sicherheit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, gehören nicht in die Selbstanzeige. Straftaten, für die vor dem 25. 12. 2008 schon die Verjährung nach der alten Rechtslage eingetreten ist, scheiden aus der Selbstanzeige aus, da bei ihnen eine Verlängerung der Verjährung auf 10 Jahre ausscheidet. Liegt eine „besonders schwere Steuerhinterziehung“ vor, beträgt die Verfolgungsverjährung 10 Jahre. Aus Sicherheitsgründen sollte im Zweifel von einer „besonders schweren Steuerhinterziehung“ ausgegangen werden. Der Betriff der „besonders schweren Steuerhinterziehung“ ist nicht genau definiert, so dass hier Rechtsunsicherheit besteht.
Gerne strukturieren wir Ihren persönlichen Fall gegenüber den Finanzbehörden. Rufen Sie uns an. Wir sind auch am Wochenende zu erreichen.
Die Selbstanzeige ist in der Abgabenordnung wie folgt geregelt:
§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1.
vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b)
dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2.
die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 153 Berichtigung von Erklärungen
(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
1.
dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder
2.
dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern, für die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet wird. Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat verbürgt und dies in einer Rechtsverordnung nach Satz 4 festgestellt ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung festzustellen, im Hinblick auf welche Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen sind.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.